Doppelt so viel Zeit für Bußgeldstellen: Die neue Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Ab dem 01. Juli 2026 gilt eine neue Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Wer geblitzt wurde, zu dicht auffuhr oder das Handy am Steuer benutzte, muss künftig deutlich länger damit rechnen, Post von der Bußgeldstelle zu erhalten. Für Betroffene bedeutet das: Die altbekannte Drei-Monats-Frist gehört der Vergangenheit an.
Was hat sich geändert?
Mit dem 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 18.05.2026) wurde § 26 Abs. 3 StVG neu gefasst. Bislang galt: Solange wegen eines Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden war, verjährte die Tat nach drei Monaten – erst danach lief eine weitere Sechsmonatsfrist. Diese zweistufige Regelung entfällt. Ab dem 01. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist einheitlich sechs Monate – also doppelt so lang wie bisher.
Betroffen sind nahezu alle klassischen Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Rotlichtverstöße
- Handyverstöße am Steuer
- Abstandsverstöße
- Park- und Halteverstöße
Am Ablauf des Bußgeldverfahrens selbst ändert sich hingegen nichts.
Warum wurde die Frist verlängert?
Die Gesetzesänderung geht auf eine Initiative der Bundesländer zurück. In der Gesetzesbegründung wird auf die erhebliche Arbeitsbelastung der Bußgeldstellen verwiesen: Steigende Fallzahlen und zunehmend komplexere Verfahren – etwa durch umfangreiche Messunterlagen bei modernen Geschwindigkeitsmessanlagen – führten dazu, dass zahlreiche Verfahren unter der bisherigen Drei-Monats-Frist schlicht nicht mehr rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Mit der Verlängerung auf sechs Monate soll sichergestellt werden, dass Verkehrsverstöße konsequenter verfolgt werden können.
Was bedeutet das konkret – und was gilt in der Übergangszeit?
Wer bisher nach einigen Monaten Stille hoffte, der Verstoß sei verjährt, muss umdenken. Die Behörde hat nun erheblich mehr Zeit, den Verantwortlichen zu ermitteln, Messunterlagen auszuwerten und den Bescheid zuzustellen.
Wichtig zu wissen: Die Verjährungsfrist kann nach wie vor durch behördliche Maßnahmen unterbrochen werden (§ 33 OWiG) – zum Beispiel durch die Übersendung eines Anhörungsbogens. Danach beginnt die Frist von vorne zu laufen. Ob eine Verjährung wirklich eingetreten ist, lässt sich deshalb nur nach sorgfältiger Prüfung der Akte beurteilen.
Gerade in der Übergangsphase um den 01.07.2026 stellt sich die Frage, welche Frist für einen konkreten Verstoß gilt. Maßgeblich ist grundsätzlich das Tatzeitrecht, also die Rechtslage zum Zeitpunkt des Verstoßes. Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 29.05.2024 (3 StR 507/22) klargestellt, dass der Gesetzgeber das sogenannte Meistbegünstigungsprinzip – das heißt die Anwendung der für den Betroffenen günstigeren Regelung – in bestimmten Konstellationen auch mit Rückwirkung einschränken darf. Die konkrete Anwendung auf den Einzelfall hängt daher von den im Gesetz festgelegten Übergangsvorschriften und dem genauen Tatzeitpunkt ab.
Was bedeutet das für Sie?
Die neue Regelung stärkt die Position der Behörden – macht aber einen Bußgeldbescheid nicht automatisch rechtmäßig. Formale Fehler, Mängel bei der Messung, fehlerhafte Zustellung oder abgelaufene Fristen können ein Verfahren nach wie vor zu Fall bringen. Wir empfehlen: Prüfen Sie jeden Bußgeldbescheid sorgfältig, bevor Sie zahlen oder schweigen.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten oder sind unsicher, ob in Ihrem Fall Verjährung eingetreten ist? Wir beraten Sie.
