f.a.q.

pflichtverteidigung im ruhrgebiet und bundesweit!

„Pflichtverteidiger erkannte man an ihren billigen Anzügen, dem ramponierten Schuhwerk und den von Unterlagen berstenden Aktentaschen.“ (John  Grisham, Die Schuld)

Pflichtverteidiger verdienen also wenig Kohle und haben so viele Akten, dass sie ihre Fälle nur schlampig bearbeiten können? Läuft es in der Realität wirklich so wie bei „Better Call Saul“? Hier die Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen:

Was ist überhaupt ein Pflichtverteidiger?

Hier wird viel Unsinn erzählt. Manche meinen, es handele sich um eine Art „Billig-Anwalt“, der vom Staat bezahlt wird und den mittellose Beschuldigte zugewiesen bekommen. All dies ist falsch. In bestimmten Fällen sieht das Gesetz die Mitwirkung eine Rechtsanwalts als Strafverteidiger zwingend vor. In diesen Fällen  „notwendiger Verteidigung“ ist die Hinzuziehung eines Strafverteidiger erforderlich, um ein rechtsstaatlich faires Verfahren  abzusichern. Ob ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, klären wir im ersten Beratungsgespräch.

Wann bekomme ich einen Pflichtverteidiger?

Eins vorweg: Sie bekommen KEINEN Pflichtverteidiger, wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben. Es handelt sich NICHT um „Armenrecht“. Grundsätzlich ist schon die Beiordnung im Ermittlungsverfahren möglich, immer jedoch in besonderen Verfahrenssituationen (zum Beispiel U-Haft). Die Beiordnung wirkt grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, zuweilen auch bis in die Strafvollstreckung. Auch in Jugendstrafsachen ist die Pflichtverteidigung möglich.

Wie bekomme ich einen Pflichtverteidiger? Wer wählt den Pflichtverteidiger aus?

Stellt das Gericht fest, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, bekommen Sie eine Aufforderung, einen Verteidiger Ihrer Wahl als Pflichtverteidiger zu benennen. Sie können sich Ihren Pflichtverteidiger  also selbst aussuchen! Nehmen Sie dann sofort Kontakt mit uns auf und geben Sie Rechtsanwältin Sandra Schmidt oder Rechtsanwalt Daniel Siegl sowie unsere Kontaktdaten an. Bleiben Sie untätig, bekommen Sie vom Gericht einen Rechtsanwalt beigeordnet. Ein Anwaltswechsel ist nicht ohne Weiteres möglich, deswegen lassen Sie uns von vornherein beiordnen!

Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?

Der beigeordnete Rechtsanwalt hat einen Anspruch auf seine Vergütung gegen die Staatskasse. Werden Sie jedoch kostenpflichtig verurteilt, tragen Sie auch die Kosten den Pflichtverteidigers. Darüber hinaus muss sich der Verteidiger mit dem Pflichtverteidigerhonorar nicht begnügen, sondern es ist zulässig, daneben noch eine weitere Vergütung von Ihnen zu fordern. Ein Pflichtverteidiger arbeitet also  nicht kostenlos.

Ist ein Pflichtverteidiger gut oder schlecht? Was unterscheidet den Pflichtverteidiger vom „normalen“ Verteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist weder besser noch schlechter als ein „normaler“ Verteidiger (Fachausdruck: „Wahlverteidiger“). Es handelt sich nicht um einen „Anwalt zweiter Klasse“, sondern um einen ganz normalen Strafverteidiger, der Ihnen beigeordnet wird. Der Pflichtverteidiger ist  Ihr Anwalt, er vertritt ausschließlich Ihre Interessen und verteidigt Sie mit dem gleichen Engagement und Einsatz wie ein Wahlverteidiger. Dass seine Mitwirkung vom Gesetz vorgeschrieben ist – das ist der einzige Unterschied zum Wahlverteidiger – deklassiert den Pflichtverteidiger nicht. Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen haben Sie immer erstklassige Strafjuristen an Ihrer Seite!