Gelsenkirchen – Recklinghausen – Essen

Sozialrecht

Worum geht es im Sozialrecht?

Um nur einige Schlagwörter zu nennen:

Agentur für Arbeit – Berufsgenossenschaft – Bürgergeld – Familienkasse – Jobcenter – Jugendamt – Kindergeld – Krankenkasse – Pflegeversicherung – Rentenversicherung – Schwerbehindertenrecht – Sozialamt

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die wichtigsten Themen im Bereich Sozialrecht.

Dabei handelt es sich vor allem um die Themen „Bürgergeld“ (früher: „Hartz IV“ = ALG II)Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweise.

Das ist nur eine ganz kleine Auswahl, weil das Sozialrecht noch sehr viele weitere wichtige Aspekte umfasst, wie z. B. Kindergeld, Krankengeld, Pflegebedürftigkeit, Sozialhilfe oder auch Wohngeld.

Wir stehen Ihnen in allen sozialrechtlichen Fragestellungen hilfreich zur Seite – von der ersten Akteneinsicht bis hin zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Hier unsere FAQ – Sozialrecht:

Was kostet ein Anwalt für Sozialrecht?

Eine Erstberatung beim Anwalt kostet max. 190,00 € zzgl. USt. Wenn wir Sie dann noch weiter vertreten, wird es grds. teurer. Wir informieren Sie vorab über die Kosten. Klar, wer Leistungen vom Jobcenter der dem Sozialamt bekommt, hat vermutlich kein Geld für den Anwalt „übrig“. Keine Angst! Hier kommen  Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe  ins Spiel. Wir erklären Ihnen, was es damit auf sich hat und wie Sie diese finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen können.

Werden Anwaltskosten auch vom Jobcenter übernommen?

Nein, wie gesagt: Dafür gibt es die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.

Was mache ich, wenn das Jobcenter Leistungen nicht zahlt?

Eine besonders üble Situation: Das Jobcenter stellt seine Zahlungen plötzlich ein, lehnt Ihren Antrag auf Bürgergeld ab oder reagiert erst gar nicht auf Ihren Antrag? In einer solchen Lage ist  Eile geboten und Sie sollten sich sofort an uns wenden, damit wir möglichst schnell die erforderlichen Schritte einleiten können .

Welche Mietkosten übernimmt das Jobcenter?

Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) sagt, nur die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung werden vom Jobcenter übernommen. Was angemessen ist, hängt davon ab, wo Sie wohnen. Jedes Jobcenter hat eine individuelle Angemessenheitsgrenze festgesetzt.

Für Gelsenkirchen finden Sie die aktuellen Werte  hier

Für den Kreis Recklinghausen finden Sie die aktuellen Werte  hier.

In Ausnahmefällen muss das Jobcenter aber auch höhere Kosten tragen. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Was passiert, wenn die Wohnung für das Jobcenter zu teuer ist?

Im schlimmsten Fall droht dann ein Umzug! Aber der schlimmste Fall muss ja nicht immer eintreten. Wenden Sie sich sofort an uns, wenn das Jobcenter Sie auffordert, Ihre Mietkosten zu senken ( „Mietsenkungsverfahren“). Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Wie viel Geld zahlt das Jobcenter für Schulbedarf?

Das SGB II sieht erstmal einen festen Betrag für Schulbedarf vor, nämlich eine Pauschale  von 150,00 € jährlich. Nicht alles, was Schülerinnen und Schüler für die Schule brauchen kann von diesem Geld bezahlt werden. Vor allem für die die technische Ausstattung mit Laptops oder Tablets  reicht dieses Geld nicht aus. Wir beraten Sie, auf welchen zusätzlichen Leistungen ein Anspruch besteht. Gerade in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung darf kein Kind aus finanziellen Gründen im Bereich Bildung und Teilhabe abgehängt werden!

Was passiert, wenn die Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?

Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente wird abgelehnt.“ So entscheidet die Rentenversicherung leider allzu oft.  Gut jeder zweite Antrag wird abgelehnt. Im ersten Moment bestimmt ein Schock, haben Sie doch mit der Bewilligung gerechnet. Die Ablehnung der Rentenversicherung ist aber noch nicht das Ende der Fahnenstange. Wir überprüfen für Sie die Entscheidung der Rentenversicherung und begleiten Sie durch das weitere Verfahren bei der Behörde und auch vor dem Sozialgericht.

Welcher „GdB“ gilt bei welcher Krankheit?

Der „GdB“, also der Grad der Behinderung  beziffert die Schwere einer Behinderung, also die körperlichen, geistigen und sozialen Beeinträchtigungen durch einen Gesundheitsschaden. Der „GdB“ kann dabei zwischen 20 und 100 variieren. Welche Krankheit welchen „GdB“ mit sich bringt, kann man nicht allgemein sagen. Es ist immer eine  Entscheidung im Einzelfall. Aber leider wird der Gesundheitszustand von der zuständigen Behörde oft viel zu positiv beurteilt. Deshalb lohnt es sich immer, die Entscheidung der Behörde mit unserer Hilfe überprüfen zu lassen.

Welche Vorteile hat man mit einem Schwerbehindertenausweis?

Ab einem „GdB“ von 50  gilt man als schwerbehindert. Dann gibt es einen Schwerbehindertenausweis. Als Betroffener haben Sie dann Anspruch auf gewisse Vergünstigungen (sog. Nachteilsausgleiche). Das können z. B. Steuervergünstigungen sein. Andere Vergünstigungen gibt es bei zusätzlichen Vorliegen sog.  Merkzeichen, z. B. das Recht auf Nutzung eines Behindertenparkplatzes . Aber auch bei niedrigerem „GdB“ können u. U. schon Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, wenn eine sog. Gleichstellung  vorliegt. Wir überprüfen Ihre Bescheide auf die Möglichkeit einer Gleichstellung hin und beraten Sie zu den für Sie in Betracht kommenden Nachteilsausgleichen.

Kann man mit einer Schwerbehinderung vorzeitig in Rente gehen?

Wer eine festgestellte Schwerbehinderung hat, kann tatsächlich auch früher in Altersrente gehen. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem eigenen Geburtsjahrgang und dem individuellen Grad der Behinderung. Wir beraten Sie auch in diesen Angelegenheiten.

Hat eine Schwerbehinderung Auswirkungen auf die Erwerbsminderungsrente?

Auf den ersten Blick scheint es keinen Zusammenhang zu geben. Es sind jeweils unterschiedliche Behörden zuständig. Erwerbsminderungsrente bewilligt die Rentenversicherung. Die Schwerbehinderung wird von der Stadt ( „Versorgungsamt“ oder „Amt für soziale Angelegenheiten“ ) festgestellt. Klar ist aber auch, dass bei einer festgestellte Schwerbehinderung unbedingt geprüft werden muss, ob damit eine Erwerbsminderung einhergeht. Wir beraten Sie, damit Sie keine Ansprüche „verschenken“.

Das war natürlich nur ein kurzer Ausflug in ein ganz weites Feld…

…wir sind aber Ihre Ansprechpartner für alle Bereiche des Sozialrechts, wie z. B. bei Fragen rund um die Agentur für Arbeit zum ALG I, zur Arbeitslosenversicherung, Sperrzeit und Maßnahmen der Arbeitsförderung oder der Ausbildungsförderung.

Außerdem helfen wir bei Problemen in Fragen der Grundsicherung, also mit dem Jobcenter oder dem Sozialamt, z. B. im Hinblick auf Bürgergeld, BedarfsgemeinschaftDarlehen, Einkommen, Erstausstattung, Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf, Regelleistung, Sanktionen und Vermögen.

Ebenso beraten wir Sie in Auseinandersetzungen mit den Trägern der Sozialversicherungen, also der Rentenversicherung, den Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung und den Pflegekassen als Träger der Pflegversicherung.

Dabei geht es z. B. um Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Waisenrente), Wartezeit, Hinzuverdienst, Hilfsmittel, Krankengeld, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Rehabilitation, Behinderung, Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegedienst, Pflegeheim und Pflegestufe (Pflegegrade).

Aber auch in vielen anderen sozialrechtlichen Fragestellungen nach dem Sozialgesetzbuch, wie z. B. bei Problemen mit dem BAföG, Eingliederungshilfe, Elterngeld, Familienkasse, Grad der Behinderung (GdB), Kindergeld, Kündigungsschutz, Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis, Schwerbehinderung, Wohngeld oder Zusatzurlaub sind Sie bei uns richtig.

Wir vertreten Sie in all diesen Angelegenheiten bei der Auseinandersetzung mit der Behörde, im Widerspruchsverfahren und den Verfahren vor dem Sozialgericht oder dem Verwaltungsgericht.